Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des BVerfG
Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats
Ist es tatsächlich so einfach?
Sachverhalt aus der Presseerklärung des BVerfG:
- Einem Beamten ist die Annahme von kleinsten Geschenken untersagt,
- kleine Geschenke an Leitungen unabhängiger Institutionen müssen durch Aufsichtsgremien genehmigt werden,
- ein Treffen von Wettbewerbern hat bereits den Anschein unerlaubter Absprachen.
Was ist es also, wenn die Bundeskanzlerin auf einer Auslandreise als Bundeskanzlerin sich parteipolitisch äußert, und sind Richter befangen, wenn diese sich mit der Bundesregierung und der Kanzlerin ca. 6 Wochen vor der Verhandlung zum Abendessen treffen?
Sollten sich die Hüter der Verfassung – das Bundesverfassungsgericht – grundsätzlich mit der Staatsgewalt überhaupt treffen, gegen die sie die Freiheitsrechte und Gleichheitsrechte der Bürger zu schützen hat?
Gibt das Organstreitverfahren Anlaß zu fragen, ob die besondere Aufgabe der Parteien als Mittler zwischen Gesellschaft und Staat es überhaupt zuläßt, daß sich Kanzlerschaft und Parteivorsitz in einer Person vereinen?
“Der Richter kontrolliert insbesondere die Tätigkeit der Exekutive, aber auch der Legislative, auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 GG, d.h. ob sich die Exekutive an Recht und Gesetz und die Legislative an die Verfassung (verfassungsmäßige Ordnung) gehalten hat.
Um diesen Zweck erreichen zu können, ist er gem. Art. 97 Abs. 1 GG
(a) sachlich unabhängig, d.h. in Gerichtsverfahren entscheidet nur der Richter und keine andere staatliche Instanz. Es gibt kein „Letztentscheidungsrecht“ einer anderen Gewalt (z. B. des Bundespräsidenten).
(b) persönlich unabhängig, d.h. es darf keine Sanktion dafür eintreten, dass der Richter in einem Fall nach „Gesetz und Recht“ anders entschieden hat als dies z. B. ein übergeordnetes Gericht tun würde.
Grenze der Rechtsprechung ist die Auslegung der Gesetze, denn Art. 20 Abs. 3 GG bindet auch die Justiz an die Gesetze”, aus: Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG von Dr. Angelika Günzel
Kriterien für unabhängige Institutionen sind in einem Referat von Jörn Kruse – Unabhängige staatliche Institutionen:
Funktionalität und demokratische Legitimation auf Seite 6 und 7 sehr gut zusammengestellt worden:
“Die Unabhängigkeit einer staatlichen Institution ist im Folgenden definiert als „unabhängig
von den Politikern und den politischen Institutionen“.15 Dies macht schon deutlich, dass die
Interessen der jeweils herrschenden Politiker kurzfristig fast immer gegen die Unabhängigkeit
einer staatlichen Institution gerichtet sind, da diese ihre gegenwärtige Macht begrenzt. Längerfristig kann dies jedoch auch anders sein, da unabhängige Institutionen oft eine höhere Funktionalität aufweisen als politikabhängige, besonders in einem Kontext, in dem Zeitinkonsistenz politischer Entscheidungen bedeutsam ist (vgl. Abschnitt 4.6.).”
“Um den allgemeinen Begriff der „Unabhängigkeit“ präziser zu fassen, wird er hier in vier
Kategorien differenziert, nämlich (a) inhaltliche Unabhängigkeit, d.h. Fehlen von Primärentscheidungsrechten von politischen Institutionen im Zuständigkeitsbereich der Institution, (b)
persönliche Unabhängigkeit, d.h. politikfreie Auswahl des Spitzenpersonals, (c) budgetäre
Unabhängigkeit, d.h. solche Entscheidungsverfahren über die Budgets der Institutionen, die nicht die inhaltlichen Anreize beeinflussen, und (d) die institutionelle Unabhängigkeit.”
In seiner Presseerklärung begründet das Bundesverfassungsgericht seine Ablehnung der Befangenheit: “Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass allein die zeitliche Nähe des Treffens ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zur mündlichen Verhandlung dazu führen könnte, dass die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr über die innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigt, über die Gegenstände der vorliegenden Organstreitverfahren unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. Soweit die Antragstellerin anzudeuten scheint, dass die Einladung der Bundeskanzlerin gerade aus Anlass der vorliegenden Organstreitverfahren ausgesprochen worden sei, handelt es sich schließlich um eine Mutmaßung ohne sachlichen Hintergrund.”
Reicht das, um Unabhängigkeit und Gewaltenteilung zu gewährleisten?
In § 42 ZPO steht dazu:
Ablehnung eines Richters
EU gegen Deutschland : Machtkampf um Medienpolitik
Ablehnungsgesuch Bundesverfassungsgericht Gewaltenteilung Unabhängigkeit