Impfverordnung Nr. 2
![BGM ImpfVO 8-2-2021](https://al-recht-einfach.de/wp-content/uploads/2021/02/BGM-ImpfVO.bmp)
BMG vom 8.2.2021
Impf-Verordnung Nr.2
Impf-Verordnung Nr.2
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
Die 2. Impfverordnung wurde notwendig, weil der Impfstoffnachschub nicht gesichert ist und für den Impfstoff von AstraZeneca keine gesicherten Erkenntnissen für die Wirksamkeit bei über 65-Jähigen vorliegt.
Zum letzten Punkt sollte man zusätzlich die Entscheidung aus Südafrika in Relation setzen:
https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/suedafrika-corona-astrazeneca-101.html
Impfstopp in Südafrika:
“Laut einer Studie wirkt AstraZenecas Vakzin kaum gegen die Corona-Mutante. Nun will das Land bei anderen Herstellern kaufen – denn bei der Grundstrategie “Impfen zur Pandemiebekämpfung” soll es bleiben.
Demgegenüber versucht BGM Spahn darzustellen, daß auch AstraZeneca gegen Mutationen wirken würde:
“In der Debatte um eine möglicherweise zu geringe Wirksamkeit gegen Mutationen, versucht Bundesgesundheitsminister Spahn Zweifel an den Corona-Impfstoffen auszuräumen. Die Bundesregierung warnt vor zu schnellen Lockerungen.
Und wer hat nun recht?
Ein Impfstoffwahlrecht für Risikogruppen mit Impfanspruch, gibt es übrigens nicht.
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