Impfverordnung Nr. 2

Impfverordnung Nr. 2

BGM ImpfVO 8-2-2021
BMG vom 8.2.2021

Impf-Verordnung Nr.2

 

 
 
 
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

Die 2. Impfverordnung wurde notwendig, weil der Impfstoffnachschub nicht gesichert ist und für den Impfstoff von AstraZeneca keine gesicherten Erkenntnissen für die Wirksamkeit bei über 65-Jähigen vorliegt.

Zum letzten Punkt sollte man zusätzlich die Entscheidung aus Südafrika in Relation setzen:

https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/suedafrika-corona-astrazeneca-101.html

Impfstopp in Südafrika:

“Laut einer Studie wirkt AstraZenecas Vakzin kaum gegen die Corona-Mutante. Nun will das Land bei anderen Herstellern kaufen – denn bei der Grundstrategie “Impfen zur Pandemiebekämpfung” soll es bleiben.

Demgegenüber versucht BGM Spahn darzustellen, daß auch AstraZeneca gegen Mutationen wirken würde:
 
 
“In der Debatte um eine möglicherweise zu geringe Wirksamkeit gegen Mutationen, versucht Bundesgesundheitsminister Spahn Zweifel an den Corona-Impfstoffen auszuräumen. Die Bundesregierung warnt vor zu schnellen Lockerungen.
 
Und wer hat nun recht?
Ein Impfstoffwahlrecht für  Risikogruppen mit Impfanspruch,  gibt es übrigens nicht.

 

 

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