Online-Beurkundung?

Online-Beurkundung?

Recht und Gesetz

Online-Beurkundung

Trotz Corona verweigert die Notarkammer diese Option

 
 
 
Aktuell keine Online-Beurkundung möglich
Stand: Februar 2021
 
Ein Anruf bei der Notarkammer: Ist in Corona-Zeiten eine Online-Beurkundung oder eine Online-Beglaubigung möglich? Läßt sich via Skye, Teams oder Zoom mit allen Beteiligten unter Hochhalten und Verlesen einer Urkunde eine Präsenzbeurkundung ersetzen?
Die klare Antwort vom 6.2.2021 der Notarkammer lautet Nein!
Man zieht sich auf folgende Vorschrift zurück:

Beurkundungsgesetz
§ 17 Grundsatz

(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.

(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass

1.
die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
2.
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.

Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.

(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
 
Bewertung legal 1st
Natürlich wäre mit einem klaren Verfahrensablauf, der alle Elemente aus § 17 BeurkG enthält, eine Online-Beurkundung möglich – selbst der Echtzeit-Austausch von Dokumenten und ihrer Veränderung.
Das Recht und seine Verfahrensabläufe haben dem Bürger zu dienen – dafür haben Kammer auch in Coronazeiten zu sorgen. Kammern haben eine dienende Funktion und keine Selbsterhaltungsaufgabe durch Ausbremsen.
 

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