Verwaltungsgericht: Definition für bestätigte Corona-Fälle falsch?
Verwaltungsgericht Wien:
Zur Rechtswidrigkeit der Untersagung einer Versammlung, da der Untersagungsbescheid hinsichtlich des Seuchengeschehens auf keinen validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen fußt.
Es ist eine bedeutsame Nachricht, die die Corona-Zahlenlage tagtäglich betrifft:
Sind die ermittelten Infektionszahlen mit dem PCR-Test richtig oder nicht, und werden sie in die richtige Relation zur Beurteilung des Infektionsgeschehens gesetzt?
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.3.2021 iin Bezug auf das Versammlungsrecht dazu Aussagen getroffen.
In Deutschland war es keine Meldung wert! Warum?
Wird nicht mehr recherchiert oder wird bewußt desinformiert durch Nachrichtenunterdrückung.
Freie Meinungsbildung erfolgt in der Gesellschaft und bei jedem einzelnen durch Information. Ohne ausreichende Information gibt der Staat oder ihn unterstützende Medien nur vor, was der Bürger als Meinung haben sollte.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Urteil und ein Link zum Urteil selbst:
Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung!
Aus dem Urtel des Verwaltungsgerichts:
“Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt, siehe oben.
Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).
Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/…). Dennoch stützt sich10
die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).”
Das Abstellen auf eine Antigen-Feststellung mit klinischen Kriterien (bestätigter Fall 2) läßt offen, ob die klinische Abklärung durch einen Arzt erfolgt ist, dem sie ausschließlich vorbehalten ist; maW: ob eine Person krank ist oder gesund, muss von einem Arzt getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I. Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 31/2021).
Zu den Antigentests ist überdies zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hochfehlerhaft sind (https://www.ages.at/…). Dennoch stützt sich10
die Corona-Kommission für die aktuellen Analysen ausschließlich auf Antigen-Tests (siehe Monitoring der Covid-19 Schutzmaßnahmen, Kurzbericht 21.1.2021).”