Überbrückungshilfe II Corona
Bundesministerien Wirtschaft und Finanzen
Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen
legal 1st Kommentar:
Der verlinkte Leitfaden für die Beantragung von Überbrückungshilfe II, d.h. finanzielle Hilfen für die Überbrückung des Teil-Lockdowns im November 2020 sollte aufmerksam wahrgenommen werden.
- Es gibt keine direkte Beantragung der finanziellen Unterstützung – Anträge können nur nach vorgenommener Registrierung durch Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern gestellt werden.
- Förderhöhe steht in Abhängigkeit zur individuelle Situation und Vorlage bisheriger Umsatzzahlen
Zitat aus FAQ der Ministerien:
“Die Überbrückungshilfe II kann maximal für vier Monate (September, Oktober, November, Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November, Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30 Prozent
- Maximale Förderung: 50.000 Euro pro Monat beziehungsweise maximal 200.000 Euro für vier Monate. Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro förderfähig sind, entfällt.
- Die Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese wird auf 20 Prozent (der förderfähigen Fixkosten) erhöht. (bisher 10 Prozent)
- Durchführung durch die Länder in einem vollständig digitalisierten Verfahren unter Einbeziehung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
- Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen. (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht)”