Ist “Gendersternchen Sprache” in ARD und ZDF mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag vereinbar?

Ist “Gendersternchen Sprache” in ARD und ZDF mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag vereinbar?

ARD und ZDF

Aus: ÜberMedien

Der „missbräuchliche Knacklaut“ und die gendergerechte Sprache im ZDF und im WDR


 
 
 
legal 1st Kommentar:
Gendersternchen-Sprache ist mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag nicht vereinbar und ist eine Staatsvertragsverletzung.
Der Brief von Walter Krämer an diverse Rundfunkräte und ihre Mitglieder ist nett, aber nicht ausreichend. Die Antwort von Intendant Bellut war erwartbar, die Aussage des Rundfunkratsvorsitzenden Meyer-Lauber vom WDR hat wenigstens eine Position und klare Aussage in Bezug auf Informationssendungen.
Tatsächlich ist zu fragen, ob Gendersternchen-Sprache überhaupt mit dem öffentlich-rechtliche Auftrag der Sender vereinbar ist, und/oder eine konkrete Staatsvertragsverletzung vorliegt, die von den Rundfunkräten zu rügen wäre.
Warum dies so ist, zeigt der Blick in den Medienstaatsvertrag und die länderspezifischen Gesetze bzw. Staatsverträge.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben eine dienende Funktion für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Damit sie dies können, sind sie den Grundsätzen der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Meinungsvielfalt sowie zur Ausgewogenheit ihrer Angebote verpflichtet. Persönliche Präferenzen oder das oft beschriebene “Haltung zeigen” von Medienschaffenden in den Sendern, dürfen sich in einer Presse mit Tendenzschutz wiederfinden, nicht aber in einem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
 
Der öffentlich-rechtliche Auftrag steht in § 26 MStV
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben
Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.
 
Staatsvertragsverletzungen ergeben sich z.B. aus den Staatsverträgen der Länder über ihre öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten – hier NDR. Dort ergibt sich bereits aus § 8 I Nr. 2 NDR-StV, daß das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen darf. Aber genau dies demonstriert das Gendersternchen-Sprechen. Die Mehrheit der Menschen lehnt nicht nur den Genderstern und sein Sprechen ab, abgelehnt wird auch der Versuch, mit Sprache Einfluß auf eine vermeintlich unterstellte Gesinnung zu nehmen. Dies ist nicht die Aufgabe eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wer behauptet mit welcher Legitimation, daß das Gendersternchen tatsächlich Gleichheit zum Ausdruck bringen kann? Führt es nicht im Gegenteil zu Unfreiheit und Ungleichheit, zu einer Einteilung der Welt in gute und nicht-gute Sprache mit geistigen Verbotszonen, in eine moralisierende Gesinnungsschnüffelei, die scheinbar unangreifbar definiert, wie jemand zu sprechen hat, wenn er nicht diskriminiert?
 
§ 4 NDR-Staatsvertrag – Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks
Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit.
 
§ 5 NDR-StV – Programmauftrag
(1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und länderbezogene Gesche- hen in allen wesentlichen Lebensberei- chen zu geben. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten und ist berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Er kann auch Spartenpro- gramme veranstalten.
(2) Norddeutschland und die Vielfalt seiner Regionen, ihre Kultur und Sprache sind im Programm angemessen zu berücksichtigen. Der NDR soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller Identität sein Programm grundsätzlich in den vier Ländern seines Sendegebiets herstellen.
 
§ 8 NDR-StV – Programmgestaltung
(1) Der NDR ist in seinem Programm zur Wahrheit verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass
1. die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus dem Sendegebiet im Programm angemessen zu Wort kommen können,
2. das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und
3. in seiner Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger und Bürgerinnen beizutragen.
(2) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.
(3) Bei der Verbreitung von repräsentativen Meinungsumfragen ist ausdrücklich anzugeben, dass sie repräsentativ sind.
 
Wer gendern will, hat eine bestimmte Meinung – andere haben einen andere Meinung. Programmauftrag, Programmgestaltung und der öffentlich-rechtliche Auftrag dienen der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, nicht aber der Meinungsprägung. Die öffentlich-rechtlichen Sender sollen informieren, damit Menschen sich frei und individuell eine Meinung zum Gendern bilden können. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Beitragszahler an das Gendern zu gewöhnen und mediale Sprachsteuerung zu betreiben.
Dies ist weder mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, noch den bestehenden Gesetzen und Staatsverträgen vereinbar. Die Demonstration von persönlichen Haltungen von Journalisten oder Redakteuren in Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind von den anerkannten journalistischen Grundsätzen nicht gedeckt.
Wer dies für den Augenblick des Gefühls der scheinbar moralischen Überlegenheit verkennt, beschädigt die dienende Funktion eines unabhängigen Rundfunks für Demokratie und Rechtsstaat.
 
 

 

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