Innerparteiliche Demokratie

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Demokratie
Aus: FAZ.net

Merz: „Verlegung hat mit Corona wenig zu tun“

 

 
 
 
legal 1st Kommentar:
Wenn man die Aufgabe der Parteien für die politische Willensbildung, die Umsetzung des Demokratieprinzips und ihre Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft ernst nimmt, dann kann man einen Parteitag nicht einfach verschieben.
Im digitalen Zeitalter mit dem zeitlichen Vorlauf von Monaten, ist es eine Absage an innerparteiliche Demokratie, keine Alternative zu einem Präsenzparteitag in Corona-Zeiten in der Tasche zu haben. Jeder in dieser Gesellschaft mußte Alternativkonzepte für Alltag und Wirtschaft entwickeln oder akzeptieren – nur die CDU nicht?
Es ist und war immer verfassungsrechtlich geboten, daß die Parteien innerparteiliche Demokratie jederzeit sicherzustellen haben. Rechtsstaat und Demokratie sind dabei jede Anstrengung wert.
Wenn es in § 44 der Bundessatzung der CDU lautet “Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen”, dann ist dies die Verankerung des Demokratieprinzips in der Satzung und nicht einfach durch Beschluß eines Vorstandes zu beseitigen, ohne daß eine Partei ihre verfassungsrechtliche Funktion verletzt.

Ist ein Bundesvorstand tatsächlich befugt, einen Parteitag zum zweiten Mal abzusagen, obwohl er die heutige Situation organisatorisch hätte vorbereiten können und immer noch vorbereiten kann?

Formal haben die Parteien im Bundestag bereits im März  2020 für die heutige Situation vorgesorgt, als sie Artikel 2, § 5 des

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

beschlossen haben:

§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer
Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder￾rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver￾sammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der
Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab￾gegeben haben und der Beschluss mit der erforder￾lichen Mehrheit gefasst wurde.

Eine Demokratie lebt auch von der Vorbildfunktion der Parteien, die als solche aber von Vorständen scheinbar nicht empfunden wird.

Demokratie erfordert, daß gerade Parteien ihren verfassungsrechtlichen Auftrag ernstnehmen und von jedem persönlichen Moment abstrahieren.

Corona und die Folgen lassen erahnen, daß wir das Demokratieprinzip in Parteien in Zukunft anders verankern müssen.

 

 

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