Annalena Baerbock – sind Urheberrechtsverletzungen kein Problem?
Aus: Zeit-Online
Auch Übernahme aus wissenschaftlicher Studie in Baerbock-Buch
§ 2 Geschützte Werke – Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
“Ein geistiges Eigentumsrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken besitzt nur der Schöpfer. Als Urheber kann dieser zum Schutz seiner Werke auch gegen widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Um gegen das Stehlen des geistigen Eigentums vorzugehen, räumt der Gesetzgeber im UrhG verschiedene Optionen ein;” aus: Urheberrecht.de.
legal 1st Kommentar:
Die Debatte um die Urheberrechtsverletzungen im Buch von Annalena Baerbock nimmt merkwürdige Züge an. Dabei ist es ganz einfach.
Wenn alle Menschen gemäß Art.3 GG gleich zu behandeln sind, dann sollte und darf es keinen Unterschied geben, ob eine Kanzlerkandidatin in ihrem Buch hat abschreiben lassen, ohne die Quelle kenntlich zu machen, oder irgendeine andere Person. Es ist und bleibt eine Urheberrechtsverletzung, sobald der Tatbestand des “Abschreibens ohne Kenntlichmachung” erfüllt ist.
Natürlich sind Zitate zulässig, aber nur, wenn auf die Quelle und damit auf den Urheber hingewiesen wird:
§ 51 Zitate UrhG
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
- 1.
- einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
- 2.
- Stellen eines Werkes nach der ,Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,……
Für Plagiate kann man kein Verständnis haben oder sie gar verharmlosen. Jeder Schüler weiß um die Konsequenzen, wenn er abschreibt. Presseverlage kämpfen seit langem um die Anerkennung und Vergütung geistigen Eigentums, und jeder, der je eine wissenschaftliche Arbeit oder ein Buch höchstpersönlich geschrieben hat weiß um die unendliche Arbeit und Disziplin, um ein Werk tatsächlich fertigzustellen und richtig zu zitieren. An den Universitäten wird seit langem standardmäßig mit Software geprüft, ob eine Seminararbeit oder eine Bachlor/Masterarbeit Plagiatsstellen enthält.
Für Politiker kann es keine Ausnahme geben – warum auch. Kein Politiker wird gezwungen ein Buch zu schreiben – oder schreiben zu lassen. Verwerflich genug, daß der Schein eigener Urheberschaft aufgebaut wird: