Die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Warum Vorsorgen so wichtig ist
Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Diese Denkweise ist jedoch falsch. Trifft man keine Vorsorge, wird das Vormundschaftsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann.
Die Vorsorgevollmacht
Man sollte daher Vorsorge treffen, solange man die rechtliche Tragweite seiner Vorsorgeregelungen verstehen und beurteilen kann. Die Vorsorgevollmacht kann sachlich beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden.
Eine Vorsorgevollmacht kann in der Form frei gestaltet werden. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Dabei ist es ausreichend, eine maschinenschriftliche Erklärung mit Unterschirft abzugeben. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beglaubigung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.
Die Patientenverfügung
Mit Hilfe einer Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob und wie man später ärztlich behandelt werden will, wenn man seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann. Adressat der Patientenverfügung ist somit vornehmlich der Arzt und dessen Behandlungsteam. Wichtig dabei ist zu erwähnen, dass etwaige nahe Angehörige bei Fehlen einer solchen Verfügung nicht für den Betroffenen etwaige notwendigen Entscheidungen treffen können.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.09.09 die Bindungswirkung von Patientenverfügungen eindeutig festgelegt. Somit sind die Betreuer und Bevollmächtigten im Falle der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an dessen Patientenverfügung gebunden.
Eine Patientenverfügung muss immer präzise und zweifelsfrei formuliert sein und dabei erkennen lassen, dass man sich nach reiflicher Überlegung für bestimmte Behandlungsmethoden entschieden hat. Allgemein gehaltene Formulierungen sind dabei stets zu vermeiden. Darunter fallen insbesondere Formulierungen wie “in Würde sterben zu wollen” oder “qualvolle Leiden vermeiden zu wollen”.
Der Text der Patientenverfügung muss nicht handschriftlich erstellt werden; ein maschinenschriftliches Dokument reicht aus. Sie muss aber auf jeden Fall eigenhändig, mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Entscheidend ist, dass die Verfügung im Ernstfall schnell gefunden werden kann, um sicherzustellen, dass die Behandlungswünsche zur Anwendung kommen.
Das Original der Patientenverfügung sollte deshalb an einem sicheren, aber auch leicht auffindbaren Ort verwahrt werden. Empfehlenswert ist es, mittels einer sogenannten Notfallkarte im Scheckkartenformat, die in der Brief- oder Handtasche verwahrt wird, auf die Existenz und den Aufbewahrungsort der Originalpatientenverfügung zu verweisen.
Die Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. In der Praxis wird eine Vorsorgevollmacht aber meist mit einer Betreuungsverfügung kombiniert, um den Fall abzusichern, dass ein bestimmter Betreuer bestellt wird, falls die bevollmächtigte Vertrauensperson aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung steht.
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