Kein Gendern bei ARD, ZDF und Deutschlandradio!

Kein Gendern bei ARD, ZDF und Deutschlandradio!

Grundgesetz Freies Mandat

Bild.de:

ZDF-Politbarometer: Riesige Mehrheit gegen Gender-Sprache in Medien

 
 
 
legal 1st Kommentar:

Diese Zahlen passen dem ZDF wohl gar nicht: Eine vom Sender in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage der Mannheimer Forschungsgruppe Wahlen ergab, dass 71 Prozent der Menschen Gendersternchen und Sprechpausen in den Medien NICHT gut finden“, Bild.de vom 20.7.2021.

Man kann das Gendern von ARD, ZDF und Deutschlandradio auch so beschreiben:

Der Bürger soll einen Rundfunkbeitrag dafür zahlen, daß ihm selbst ernannte Sprachmoralisten unter dem Stichwort „Haltung zeigen“ falsches Deutsch Abend für Abend präsentieren und den Anspruch erheben, dadurch nicht zu diskriminieren.

ARD, ZDF und Deutschlandradio haben im Rahmen der Rundfunkfreiheit der individuellen und gesellschaftlichen freien Meinungsbildung zu dienen, sie haben sie weder zu prägen, noch zu bevormunden!

ARD, ZDF und Deutschlandradio senden für die Informiertheit der Menschen, damit sie selbst entscheiden können, ob sie z.B. gendern wollen oder nicht. Sie sind nicht der „Oberlehrer der Nation“, der die Gesinnung von Menschen, die gendern oder nicht, einordnen dürfen, indem sie sich selbst für Gendern entgegen der Richtigkeit deutscher Sprache entscheiden und ihre eigene Unabhängigkeit damit verlieren.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auch nicht schlauer als der BGH, der in seinem Urteil in 2018 feststellte:

„Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Einen derartigen allgemeinen Anspruch hat sie nicht.

§ 28 Satz 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes begründet keinen individuellen Anspruch und ist kein Schutzgesetz. Daher konnte der Senat offen lassen, ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (“generisches Maskulinum”). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, vor dem Hintergrund der seit den 1970er-Jahren diskutierten Frage der Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem sowie Sprachgebrauch als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr so selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Zwar wird im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Gleichwohl werden weiterhin in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet (siehe etwa §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz: “Kontoinhaber”; §§ 488 ff. BGB “Darlehensnehmer”). Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers ist zugleich prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis.

Es liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede “Frau […]” wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.“ (Presseerklärung 48/18 zu Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17)

Für die öffentlich-rechtlichen Sender gilt auch kein Tendenz-Schutz, der ihnen die eigene Bewertung des Genderns erlauben würde. Das Wesen des Rundfunkbeitrags als jeden Haushalt erfassende Abgabe erlaubt es nicht, den Boden von Unabhängigkeit und Neutralität zu verlassen.

 

 

 

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